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Zustandekommen der vertraglichen Beziehung


1. Geltungsbereich


1.1

Alle Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern über die von ihm angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.


2. Angebot und Vertragsschluss


2.1

Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich.

Abschlüsse und Vereinbarungen, schriftlicher oder mündlicher Art, werden erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch die die Leistung verbindlich.

2.2

Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

I. Inhalt des Vertrages.


3. Preise, Preisänderung, Leistungsumfang


3.1

Vom Auftragnehmer genannte Preise gelten sofern schriftlich nichts anderes vereinbart für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungsumfang.

3.2

Alle Preise sind den derzeitigen  wirtschaftlichen Bedingungen angepasst.

Sollte sich die Ausführung des erteilten Auftrages mehr als  5 Monate verschieben als im Vertrag angegeben, behält sich der Auftragnehmer Preisanpassungen vor.

3.3

Soweit bei Vertragsabschluss kein Preis für die erbrachte Dienstleistung  genannt  wird, erfolgt die Verrechnung  zu den am Tage gültigen Listenpreisen des Auftragnehmers.

Beide Vertragspartner sind sich einig, dass bei tariflichen Lohnerhöhungen die Preise mit Wirkung  zum Zeitpunkt der tariflichen Änderungen angepasst werden.

3.4

Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

3.5

Alle Preise des Auftragnehmers verstehen sich zzgl. MwSt

3.

Aufträge welche nicht mindestens  5 Tage vor Ausführung unserer Dienstleistung abgesagt werden, werden zu 100 Prozent in Rechnung gestellt, ferner behalten wir uns vor angefallene Kosten zusätzlich in Rechnung zu stellen.


4. Leistung


4.1

Der Auftragnehmer muss die  vertraglich vereinbarte Leistung fachgerecht ausführen. Die Reinigungsarbeiten werden grundsätzlich nur an Arbeitstagen durchgeführt. Änderungen müssen schriftlicher vereinbart werden.

Arbeiten an Feiertagen, wenn zugelassen werden ggf. gesondert verrechnet.


5. Abnahme, Zahlung


5.1

Nach Beendigung der Arbeiten muss Leitendes Personal oder Personal mit Berechtigung zur Abnahme anwesend sein.

Mängelanzeigen welche nach Unterzeichnung der Abnahmeprotokolls angegeben oder angezeigt werden nicht mehr akzeptiert.

Standzeiten welche durch das Verschulden des Auftraggebers entstehen, werden mit 90,00 € pro angefangene Stunde verrechnet.

Verluste oder verlorene Aufträge welche durch ein Fehlverhalten des Auftraggebers entstehen werden gesondert in Rechnung gestellt.

5.2

Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen des Auftragnehmers sofort fällig.

Sind durch verspätete Zahlung  Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

5.4


Mahnungen werden dem Auftraggeber mit 5 Euro je Mahnung in Rechnung gestellt. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem betreffendem Zeitpunkt Zinsen gemäß § 288 BGB zu berechnen.

Sollten dem Auftragnehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, oder sich dieser dem Auftragnehmer  gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen länger als 10 Tage in Verzug sich befinden, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.

5.5

Ist das Vertragsverhältnis gekündigt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die bis zum Vertragsende geschuldeten Leistungen sofort abzurechnen. In einem solchen Fall ist der Auftraggeber zur Vorausleistung verpflichtet.


6. Leistungszeit


6.1

Ausführungsfristen bedürfen der Schriftform. Sie gelten, sofern sie nicht ausdrücklich fest vereinbart waren und so bezeichnet worden sind, als annähernd und unverbindlich.

6.2

Leistungen vor Ablauf des Leistungstermins sind zulässig. Zudem ist der Auftragnehmer berechtigt und unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers die Ausführungen des Auftrages zu ändern, sofern technische, wirtschaftliche oder administrative Erfordernisse dies unumgänglich notwendig erscheinen lassen.

II. Folgen von Pflichtverletzungen.


7. Haftungsausschluss bzw. – Begrenzung


7.1

Die Haftung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter und Mitarbeiter, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist für sämtliche Schäden, ausgenommen.

Haftungsübernahme gilt nur für Schäden die mutwillig oder grobfahrlässig entstanden sind, hier gilt die Nachweispflicht des Auftraggebers.

7.2

Jede Haftung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, wenn der Schaden auf einer Anweisung des Auftraggebers oder dessen Arbeitskräften entstanden ist.


Nicht ersatzfähig sind alle nicht voraussehbaren Schäden. Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.

7.3

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Haftpflichtansprüche unverzüglich schriftlich geltend zu machen.


8. Verzug, Gewährleistung, Mängelrüge, Verjährung, höhere Gewalt


8.1

Die Fälligkeit der einzelnen Zahlungen oder Raten begründet gleichzeitig den Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

Darüber hinaus gerät der Auftraggeber durch die Mahnung des Auftragnehmers in Verzug. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen.

8.2

Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu mindern geeignet sind, berechtigen den Auftragnehmer, alle seine Forderungen gegen den Auftraggeber sofort fällig zu stellen, noch offenstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung zu erbringen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Schaden in Rechnung zu stellen.

8.3

Der Auftragnehmer hat das Recht, die Gewährleistungspflicht nach Erfüllung oder Ersatzlieferung zu erfüllen.

8.4

Beeinträchtigungen des optischen Erscheinungsbildes stellen nur dann einen Mangel dar, wenn ein bestimmtes Erscheinungsbild schriftlich vereinbart ist. Ist eine Mängelrüge begründet, so ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl die Nacherfüllung vorzunehmen oder die Vergütung angemessen zu mindern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird die Nacherfüllung verweigert oder ist sie dem Auftraggeber nicht zumutbar, so behält der Auftraggeber sein Recht auf Minderung der Vergütung, auf Schadensersatz und auf Rücktritt in dem vom Gesetz angeordneten Fällen. Das Rücktrittsrecht ist auch ausgeschlossen, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist. Die Ansprüche wegen Mängeln verjähren, soweit Mängel nicht arglistig verschwiegen worden sind, in einem Jahr ab Abnahme.

8.5

Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer sind nicht abtretbar.

8.6

Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn

a) der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten verweigert.

b) der Auftraggeber behauptete Mängel ohne schriftliche – in dringenden Fällen telefonische Zustimmung des Auftragnehmers selbst behebt oder durch Dritte beheben lässt.

c) die Objekte, deren Bearbeitung beanstandet werden, noch vor einer Besichtigung durch den Auftragnehmer in Betrieb genommen worden sind.

d) der Mangel auf Anweisung des Auftraggebers oder auch von diesem gestellten Arbeitsmittel (Reinigungsmaterial, Geräte etc.) zurückzuführen ist.


III. Allgemeine Bestimmungen


9.1

Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anderer Unternehmen zu bedienen.

9.2

Unterbrechung der Reinigung

Im Kriegs- oder Streikfall und bei Unruhen oder anderen Fällen höherer Gewalt kann der Auftragnehmer den Reinigungsdienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen. Im Falle der Unterbrechung ist der Auftragnehmer verpflichtet das Entgelt entsprechend den ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

9.4

Nichtzahlung des Entgeltes

Bei Zahlungsverzug ruhen die Reinigungsverpflichtungen des Auftragnehmers nebst der Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Verpflichtung zur Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme der vereinbarten Leistung in Verzug, so kann der Auftragnehmer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

Dem Auftragnehmer bleibt jedoch überlassen, die Höhe des Anspruches nicht im Einzelnen darzulegen und stattdessen als Schadensersatz wegen Nichterfüllung für jede nicht abgenommene Reinigungsstunde 30 % des Stundensatzes zu beanspruchen. Der Auftraggeber hat das Recht, nachzuweisen, dass der Auftragnehmer durch den Annahmeverzug kein Schaden oder ein Schaden in nur geringerer Höhe entstanden ist.

9.5

Rechtsnachfolge

Bei Tod des Auftraggebers oder bei Firmenübergang tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrags hauptsächlich auf die persönlichen Belange des Auftraggebers abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderungen im Bereich des Auftragnehmers wird der Vertrag nicht berührt.

9.6

Gerichtsstand Kühbach.


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